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IWB Nr. 11 vom Seite 521 Fach 5 Türkei Gr. 4 Seite 6

Das Patentrecht in der Türkei

von Prof. Dr. Ali Sait Yüksel, Konstanz

In diesem Aufsatz soll das umfangreiche (bestehend aus 176 Artikeln und Übergangsbestimmungen) neue türkische Patentgesetz mit seinen Grundzügen und zum Teil neuen Institutionen zusammenfassend behandelt werden.

I. Patentrechtliche Voraussetzungen einer Erfindung

Eine Erfindung muß folgende Erfordernisse erfüllen, damit ihr überhaupt ein Patentschutz gewährt werden kann:

1. Einführung einer Neuheit

Eine Erfindung bedeutet im Patentrecht die Lösung einer technischen Aufgabe mit technischen Mitteln. Eine Aufgabenstellung ist als ”technisch” zu bezeichnen, wenn zu deren Lösung die Benutzung der Naturkräfte durch die Beherrschung der abgezielten Technik notwendig ist.

Jeder Effekt, der für den Durchschnittsfachmann als überraschend empfunden wird, ist als ein Indiz für das Vorhandensein einer erfinderischen Tätigkeit auszulegen. Wenn eine Erfindung sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, gilt sie als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (PatK. 9). Eine Erfindungsqualität ist im türkischen Gesetz nicht definiert. Fortschrittlichkeit ist allerdings als ein Indiz für die Erfindungsqualität anzunehmen. D. h. bei einer Erfindung liegt der Fortschritt dann ...