Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Hessen | Dauerschuldentgelte nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999 bei grenzüberschreitender Organschaft
(1) Besteht im Inland keine Organschaft zwischen zwei GmbHs, von denen die eine Mehrheitsgesellschafterin der anderen ist, und liegt eine Organschaft nur zu einer in Großbritannien ansässigen Private Limited Company (Plc) vor, sind beide inländischen Gesellschaften zur GewSt zu veranlagen. (2) Das Diskriminierungsverbot des Art. XX DBA Großbritannien und das Gemeinschaftsrecht stehen einer Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten zumindest dann nicht entgegen, wenn die Darlehensverträge, auf Grund derer die Zinsen gezahlt wurden, ausschließlich zwischen den beiden inländischen Gesellschaften abgeschlossen worden sind (EFG 2010 S. 2026).
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft unterbleibt eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen, wenn es sich um Zinsen für Schulden zwi...