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Satzungsänderung durch vollmachtlosen Vertreter der Ein-Personen-GmbH
Beschließt bei einer Ein-Personen-GmbH ein vollmachtloser Vertreter eine Satzungsänderung, kann diese durch eine nachfolgende Genehmigung des Alleingesellschafters Wirksamkeit nach § 180 Satz 2 BGB erlangen ().
Allerdings soll diese Vorschrift bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH durch einen vollmachtlosen Vertreter nicht anwendbar sein, weil der Gründungs- und Organisationsakt, anders als ein Gesellschafterbeschluss, weder ein einseitiges Rechtsgeschäft noch eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (vgl. , GmbHR 1996 S. 123).