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OLG Hamm Beschluss v. - 15 Wx 470/10

Leitsatz

Leitsatz:

Die Regelung in einem (notariellen) Ehegattentestament

"Der Überlebende soll aber verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger in unser Vermögen nach seinem Tode nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen."

ist als Schlusserbeinsetzung der Kinder mit beschränktem Änderungsvorbehalt für den überlebenden Ehegatten auszulegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-75743

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