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Immaterielle Wirtschaftsgüter; hier: Problem-orientierte Computer-Standard-Programme
Bezug:
Nach Abschnitt 31a Abs. 1 Satz 2 EStR gehören zu den immateriellen Wirtschaftsgütern unter Bezugnahme auf das BStBl 1980 II S. 17) insbesondere auch problem-orientierte Computer-Standard-Programme. Demgegenüber hat der (BStBl 1983 II S. 647) entschieden, daß die Frage, ob sog. problem-orientierte Standard-Programme materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter sind, sich in erster Linie nach den zwischen dem Ersteller und dem Anwender der Programme getroffenen Vereinbarungen beurteilt. Nach der von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung können z. B. vertragliche Vereinbarungen, welche dem Anwender der Programme lediglich ein Nutzungsrecht daran einräumen, für die Annahme immaterieller Wirtschaftsgüter sprechen. Daneben sollen für die zutreffende Einordnung der Programme auch die Verträge über deren Pflege von Bedeutung sein können. Ggf. sollen auch noch andere, außerhalb der Vertragsauslegung liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich dazu die Auffassung, daß si...