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BdF - IV C 6 -S 1989 - 27/82 BStBl 1982 I S. 557

Änderung des § 2 AIG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom ; Verrechnung mit positiven Einkünften gewerblicher Art und Nachversteuerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 AIG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung von § 2 AIG folgendes:

Die durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom neu eingefügte Produktivitätsklausel bezieht sich nur auf den Abzug als solchen von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2.

Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene Nachversteuerung früher geltend gemachter Verluste ist dagegen nach dem auch dann erforderlich, wenn die Verluste aus passiven Tätigkeiten i. S. von § 5 n. F. stammen.

Die Verpflichtung zur Nachversteuerung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 tritt ein, soweit zuvor nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift ein Verlust geltend gemacht worden ist. Diese Nachversteuerung dient als Ausgleich für die an sich systemwidrige Möglichkeit des Verlustabzugs nach den Sätzen 1 und 2. Sie tritt deshalb automatisch als Folge des vorherigen Verlustabzugs ein. Dieser innere Zusammenhang zwischen Verlustabzug und späterer Nachversteuerung muß auch im Rahmen der durch Einfügung der neuen Produktivitätsklausel entstandenen Rechtslage aufrechterhalten bleiben. Für alle Verluste, die vor dem geltend gemacht wor...

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