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Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern (§ 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982); Anwendung der und sowie des (BStBl 1986 II S. 916 ff.)
Bezug: BStBl 1982 I S. 569
Bezug: BStBl 1982 I S. 775
Nach den o. a. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei einem Wirtschaftsgut, das einem Dritten zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen worden ist, vorrangig zu prüfen, wo dieses Wirtschaftsgut im Sinne von § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 verblieben ist. Bei der anschließenden Prüfung der betrieblichen Nutzung dieses Wirtschaftsguts ist auf die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts durch denjenigen abzustellen, bei dem es verblieben ist. Ist ein Wirtschaftsgut, das einem Dritten zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen worden ist, in der Betriebsstätte des Eigentümers verblieben, so ist es unerheblich, in welchem Umfang der Dritte das Wirtschaftsgut betrieblich, beruflich oder privat nutzt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der o. a. Entscheidungen folgendes:
Die genannten Entscheidungen sind zunächst nur in den Fällen des § 4b InvZulG 1982 anzuwenden. Die im Bezug genannten Verwaltungsanweisungen sind insoweit nicht mehr anzuwenden.
Ist ein Antrag auf Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist nicht gestellt worden oder sind Wirtschaftsgüter in einem fris...