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IWB Nr. 23 vom Seite 1191 Fach 5 Polen Gr. 3 Seite 146

Das Grundstücksrecht in Polen

von Rechtsanwalt/Notar Dr. Peter Diedrich, Gaedertz Rechtsanwälte, Berlin

4. Vertretung bei Vertragsschluß

a) Vollmacht

Der Erwerb einer Immobilie durch einen Bevollmächtigten ist auch im polnischen Recht zulässig. Dabei sind zwei Rechtsgeschäfte, ähnlich dem deutschen Recht, streng auseinanderzuhalten. Es handelt sich zum einen um die Vertretungsmacht (Erteilung einer entsprechenden Vollmacht) und zum anderen regelmäßig um das interne, den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten verbindende Rechtsverhältnis.

Gemäß Art. 95 § 2 ZGB ist ein durch den Vertreter vorgenommenes Rechtsgeschäft unmittelbar gegenüber dem Vertretenen wirksam. Das polnische Recht folgt hier also der Vertretungstheorie (vgl. Pazdan, a. a. O., S. 243). Danach gibt der Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab, wobei die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten (vgl. Wolter, a. a. O., S. 346).

Bei Willensmängeln (Irrtum, Drohung, Arglist) oder Bösgläubigkeit kommt es auf die Person des Vertreters an, der das Rechtsgeschäft unmittelbar vornimmt. Erwirbt der Vertreter die Immobilie vom nach dem Grundbuch Berechtigten, so erwirbt der Vertretene die Immobilie wirksam und lastenfrei. Auf das Bewußtsein des Vertretenen kommt es hier grundsät...