Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuer | Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. (2) Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. (3) Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.
Eine fehlerhafte Lohnsteueranrufungsauskunft kann das Betriebsstättenfinanzamt gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen. Dies hat der BFH entschieden un...BStBl 2010 II S. 996