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Prozessrecht | Keine Prozesskostenhilfe für Rechtsanwalts-GbR
Auch eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten eines Prozesses weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn ein Unterbleiben der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Rechtsanwaltssozietät in der Form einer GbR ist zwar eine parteifähige Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt jedoch keine allgemeinen Interessen. Der BGH hat daher dem Ansinnen zweier Rechtsanwälte eine Absage erteilt, die für die Durchsetzung einer Gebührenforderung ihrer sich in Liquidation befindlichen GbR Prozesskostenhilfe beantragt hatten.