Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren z. B. nach §§ 33c, 34a, 34c, 35, 38 GewO, § 15 GastG; Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 5 GewO
Die gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Auskunftsermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO . Die Mitteilung von steuerlichen Pflichtverletzungen und von Abgaberückständen sowie das Erlöschen der Steuerpflicht an Gewerbebehörden (oder Verwaltungsgerichte in Gewerbeuntersagungsverfahren) kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Auskunftsersuchen an das Finanzamt
Das Finanzamt ist zur Offenbarung nur befugt,
wenn der Gewerbetreibende der Auskunft durch das Finanzamt zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder
wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Auskunft besteht. Die Auskunftserteilung beschränkt sich hierbei auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die steuerliche Unzuverlässigkeit ergibt.
Die anfragende Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Anhaltspunkte darzulegen, die auf das Vorliegen der Verletzung steuerlicher Pflichten hindeuten (siehe Tz. 3.1 des .
Anregung des Finanzamtes an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens
Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung (Hinweis auf die /).
In allen Fällen, in denen sich das Finanzamt nach § 30 AO an der Auskunftserteilung gehindert sieht, teilt es dies lediglich der Gewerbebehörde mit.
Zu den grundsätzlichen Regelungen und den Einzelheiten verweise ich auf das (wird voraussichtlich im Anhang des Amtlichen AO-Handbuchs aufgenommen).
Weitere Erläuterungen finden Sie insbesondere in:
in der Rechtsprechung:
, BStBl 1987 II S. 545, bestätigt durch und weitere Az. –, BStBl 2003 II S. 828)
Vollstreckungskartei OFD Niedersachsen im Sachgebiet „Rückstandsunterbindende Maßnahmen”.
OFD Niedersachsen v. - S
0130 - 15 - St
142
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AO-Kartei
Nds § 30
AO Karte 4 - 1712 -
UAAAD-75600