Ertragsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen
„Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen Folgendes:
I. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt
1 Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er – ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte – aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z. B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
II. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft
1. Definition der Laborgemeinschaft
2 Nach § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) ist eine Laborgemeinschaft eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt.
3 Laborgemeinschaften können in unterschiedlichen Organisationsformen – wie z. B. als Leistungserbringer, als Abrechnungseinheit oder als Laborgemeinschaft mit einer gesonderten Betriebsführungs- oder Laborgesellschaft – tätig werden.
2. Ertragsteuerliche Beurteilung
4 Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung auf die Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) an.
a) Erbringung von Laborleistungen ausschließlich an Mitglieder
5 Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt, d. h. die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf ihre Mitglieder umzulegen. Die Ausgliederung aus der Einzelpraxis erfolgt ausschließlich aus technischen Gründen. Die Laborgemeinschaften sollen lediglich kostendeckend arbeiten, jedoch keinen Gewinn erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt daher grundsätzlich nicht vor.
6 Ist eine Ärztegemeinschaft an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sodass § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für die gesamte Ärztegemeinschaft nicht anwendbar ist. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen sind in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen.
7 Da die Laborgemeinschaft aufgrund der lediglich kostendeckenden Auftragsabwicklung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, ist in diesem Fall eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft nicht vorzunehmen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen. Dies gilt auch für Laborgemeinschaften mit einer großen Zahl von Mitgliedern.
8 Die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, wenn die Laborgemeinschaft weiterhin lediglich die Kosten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse in der Höhe abrechnet, in der diese ihr tatsächlich entstanden sind (§ 25 Abs. 3 Satz 4 BMV-Ä). Der Gewinn wird in diesem Fall weiterhin ausschließlich durch die einzelnen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet.
9 Sind an einer Laborgemeinschaft, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, auch niedergelassene Laborärzte beteiligt, ist eine Umqualifizierung der Einkünfte erst auf der Ebene des niedergelassenen Laborarztes nach den oben dargestellten Grundsätzen zu prüfen.
10 Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, stellt diese keine Kosten-/Hilfsgemeinschaft mehr im oben genannten Sinne, sondern eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche (§ 15 EStG) oder freiberufliche (§ 18 EStG) Einkünfte erzielt, gelten die unter I. dargestellten Grundsätze entsprechend. Danach ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Ist dies zu bejahen und sind nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, erzielen sie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Ist dies zu verneinen und/oder sind nicht nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln. Wegen der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative EStG schlägt diese Behandlung dann auch auf die Einkünftequalifizierung der beteiligten Ärztegemeinschaften durch (Abfärbung bei sog. „Beteiligungseinkünften”).
b) Erbringung von Laborleistungen an Nichtmitglieder
11 Erbringt die Laborgemeinschaft auch Laboruntersuchungen für Nichtmitglieder, ist wie bei den niedergelassenen Laborärzten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist.
III. Anwendungszeitraum
12 Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2003 I S. 170).
Es gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008.
Zusatz der Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Ergänzend zum (a. a. O.) weise ich für Laborgemeinschaften, die lediglich kostendeckend für die beteiligten Ärzte Untersuchungsleistungen erbringen (im Weiteren nur noch Laborgemeinschaft/en) auf Folgendes hin:
2.Mit der Änderung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä (vgl. Rz. 8 des a. a. O.) ist die unmittelbare Abrechnung zwischen Laborgemeinschaft und der für ihren Sitz zuständigen kassenärztlichen Vereinigung eingeführt worden. Dabei hat die Laborgemeinschaft ihre Betriebsstättennummer, die Betriebsstättennummer der Arztpraxis und die Arztnummer des beteiligten (auftraggebenden) Arztes anzugeben. Ihr gegenüber ergeht der Honorarbescheid. Sie erhält die entsprechenden Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung.
Auch nach der geänderten Abrechnungspraxis sind Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigungen an die Laborgemeinschaften als Zahlungen im abgekürzten Zahlungsweg anzusehen und den beteiligten Ärzten zuzurechnen. Denn die beteiligten Ärzte rechnen lediglich durch ihre Laborgemeinschaft gegenüber den zuständigen kassenärztlichen Vereinigungen ab. Die Laborgemeinschaft führt damit die Abrechnung im Namen des beteiligten Arztes durch.
Für die Besteuerungspraxis bedeutet dies:
Gesondert festzustellen sind bei den Laborgemeinschaften ausschließlich die anteiligen Betriebsausgaben (Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO). Sie sind im Rahmen der eigenen Gewinnermittlung der beteiligten Ärzte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und dürfen darüber hinaus nicht als negative Beteiligungseinkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 AO erfasst werden. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Beteiligungseinkünfte erklärt haben sollte.
Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigungen an die Laborgemeinschaften sind jeweils Betriebseinnahmen der beteiligten Ärzte und keine Betriebseinnahmen der Laborgemeinschaften. Das für die gesonderte Feststellung der Laborgemeinschaft zuständige Finanzamt hat diese Zahlungen den für die Veranlagung der beteiligten Ärzte zuständigen Finanzämtern nachrichtlich mitzuteilen (siehe 2.). Diese haben bei der Veranlagung des Arztes sicherzustellen, dass die Zahlungen als Betriebseinnahmen in dessen Gewinnermittlung enthalten sind.
Umlagezahlungen (Vorauszahlungen, Umlagen für Investitionen usw.) der beteiligten Ärzte an die Laborgemeinschaft – sofern sie nach der Änderung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä überhaupt noch von den Ärzten gefordert werden –sind keine Betriebsausgaben der beteiligten Ärzte und dürfen deshalb deren Gewinne nicht mindern. Sie sind – ebenso wie die Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigungen – von dem für die gesonderte Feststellung der Laborgemeinschaft zuständigen Finanzamt den Veranlagungsfinanzämtern der beteiligten Ärzte nachrichtlich mitzuteilen (siehe 2.). Die Veranlagungsfinanzämter haben darauf zu achten, dass die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung des beteiligten Arztes enthalten sind. Nur die für die Laborgemeinschaft gesondert festgestellten anteiligen Betriebsausgaben dürfen berücksichtigt werden.
Klarstellend weise ich darauf hin, dass die in der ESt-Kartei § 18 EStG Nr. 11 zugelassene Behandlung der Umlagen als Betriebseinnahmen der Laborgemeinschaft und als Betriebsausgaben der beteiligten Ärzte nicht (mehr) zulässig ist.
2. Durchführung der gesonderten Feststellung der Betriebsausgaben/Mitteilung an die Veranlagungsfinanzämter
Für die gesonderte Feststellung der Betriebsausgaben nach § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO bitte ich – mangels eines vorhandenen maschinellen Verfahrens – die personellen Vordrucke für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 2 B „A. Feststellungen”, „Es handelt sich um eine Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO”/ESt 3 B – FB/ESt 3 B – FE „Für weitere Feststellungen: ”) zu verwenden.
Für die Mitteilung an die Veranlagungsfinanzämter der beteiligten Ärzte über die gesondert festgestellten Betriebsausgaben sowie die Umlagezahlungen und die Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigungen wird ein Vordruck in OpenOffice zur Verfügung gestellt werden.
3. Abgabe der Anlage EÜR
Laborgemeinschaften sind gesetzlich nicht zur Abgabe der Anlage EÜR verpflichtet, weil lediglich einzelne Besteuerungsgrundlagen – jedoch keine Einkünfte – gesondert festgestellt werden.
4. Durchführung von Außenprüfungen
Im Rahmen von Außenprüfungen ist verstärkt auf die zutreffende Erfassung der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen bei den an Laborgemeinschaften beteiligten Ärzten zu achten. Bei den Laborgemeinschaften selbst sind die geltend gemachten und gesondert festgestellten Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.
II. Auswirkungen des seit dem bestehenden Vergütungssystems
Seit dem werden die laborärztlichen Leistungen in einen analytischen und einen ärztlichen Honorarteil aufgeteilt. Für die analytischen Leistungen werden bundeseinheitliche Kostensätze festgesetzt, während für die Honorierung der ärztlichen Leistungen als neues Element ein Wirtschaftlichkeitsbonus eingeführt wird. Hiermit soll ein Anreiz gesetzt werden, die für das Allgemein- und Speziallabor getrennten Budgets nicht zu überschreiten.
Dieses Verfahren ermöglicht es, die Vergütung für den analytischen vom ärztlichen Honorarteil zu trennen. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob sich aufgrund dieser Trennungsmöglichkeit die bisherige Zuordnung der Tätigkeit zu den freiberuflichen Einkünften i. S. d. § 18 EStG verändert und nunmehr gewerbliche Einkünfte anzunehmen sind.
Nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die steuerliche Behandlung allein durch die Trennung der Laborarbeiten in einen technischen und einen ärztlichen Honorarteil nicht in Frage gestellt. Durch das Vergütungssystem ändert sich nicht die Art der ärztlichen Tätigkeit, d. h. der Charakter der Erfüllung des Untersuchungsauftrages als ärztliche Leistung bleibt unverändert bestehen.
Zu einer anderen Qualifizierung der Einkünfte eines Laborarztes kann es nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch dann kommen, wenn die Tätigkeit des Arztes nicht mehr als eigenverantwortlich angesehen werden kann (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) – vgl. BStBl 1995 II S. 732. Nach dem BStBl 1992 II S. 413) ist im Übrigen eine einheitliche Erfassung der Einkünfte nur dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist.
OFD Niedersachsen v. - G
1401 - 9 - St 254S 2246 -
22 - St 224
Fundstelle(n):
GewSt-Kartei
NI § 2
GewStG Fach 3 Karte 5 - 230 -
DStR 2011 S. 8 Nr. 12
BAAAD-75599