Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtstätten
Bezug:
Landwirte liefern ihr Schlachtvieh an einen Schlachthof. Das Vieh wird zu diesem Zweck von dem Schlachthofbetreiber beim Landwirt abgeholt und zum Schlachthof gefahren. Die Abrechnung erfolgt durch den Schlachthofbetreiber gegenüber dem Landwirt per Gutschrift. Dabei werden auch die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten – insbesondere die Transportkosten – berechnet.
Zur Frage, ob es sich bezüglich der Vorkosten um eine Entgeltsminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder um eine eigenständige Leistung des Schlachthofbetreibers an den Landwirt handelt, wurde in der Sitzung USt VI/10 der Referatsleiter des Bundes und der Länder folgender Beschluss gefasst:
Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes kommt es für die Frage, ob es sich bei den so genannten Vorkosten (insbesondere für den Transport des Schlachtviehs durch den Schlachthof) um eine Entgeltsminderung hinsichtlich der Lieferung des Landwirts an den Schlachthof oder um das Entgelt für eine eigenständige sonstige Leistung an den Landwirt handelt, auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien an.
In dem Fall, in dem die Gefahr des zufälligen Unterganges mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf diesen übergeht, erbringt der Schlachthof mit den Leistungen, die bis zum Abschluss der Wägung ausgeführt und als Vorkosten abgerechnet werden, sonstige Leistungen an den Landwirt.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
7200 A - 253 - St
111
Fundstelle(n):
USt-Kartei
HE § 10 UStG Fach S
7200 Karte 48
DAAAD-75594