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IWB Nr. 5 vom Seite 207 Fach 5 Frankreich Gr. 3 Seite 574

Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie in Frankreich

RA/StB Wolfhard Tillmanns, Avocat au Barreau des Hauts-de-Seine und Bertrand Monfort, Avocat au Barreau des Hauts-de-Seine, Düsseldorf

Durch das Gesetz Nr. 98—389 v. hat Frankreich die EG-Richtlinie Nr. 85—374 v. zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.

Der Verzug Frankreichs beruht auf verschiedenen Gründen: u. a. unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen Herstellern und Verbraucherschutzverbänden über die Umsetzungsmöglichkeiten sowie die Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament. Frankreich wurde schon 1993 vom EuGH wegen Nichtumsetzung der Richtlinie verurteilt. Aufgrund eines 1995 eingeleiteten Verfahrens drohte Frankreich wegen dieser Nichtumsetzung ein tägliches Bußgeld von mehr als 1 000 000 FF.

Durch das Gesetz werden 18 neue Artikel in den Code civil nach den Vorschriften des Deliktsrechts unter einem neuen ”titre IV bis” eingefügt (Art. 1386-1 bis 1386-18). Es handelt sich bei diesen um eine verschuldensunabhängige besondere Haftungsregelung. Das Gesetz begünstigt den Geschädigten, es geht weit über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinaus und führt ins französische Zivilrecht wichtige Grundsätze ein.

I. Geltungsbereich

1. Zeitlicher Geltungsbereich

Gemäß Art. 21 des Gesetzes sind die neuen Vorsch...