Ist ein Bescheid über die Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem SGB II wegen der Erzielung von Einkommen nach seinem Erlass aufgehoben worden, hat der Leistungsempfänger das Einkommen aber tatsächlich bereits vor Erlass des Bescheids erzielt, so kann die Bescheidbegründung unproblematisch durch den Hinweis auf die Tatsache, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, ausgetauscht werden, wenn der Leistungsempfänger um die Rechtswidrigkeit des ihn begünstigenden Bescheids wusste oder er sie hätte erkennen müssen. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen, §§ 45 und 48 SGB X, sind nämlich auf dasselbe Ziel gerichtet und in beiden Fällen handelt es sich um gebundene Entscheidungen.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-73408
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