Unlauterer Wettbewerb: Angebot und Bewerbung von Glücksspielen durch private Anbieter während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit – Bandenwerbung
Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 284 StGB, § 287 StGB
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 5 U 169/07 Urteilvorgehend Az: 406 O 95/07
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem Sportwetten- (BVerfGE 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom nicht wettbewerbswidrig war (vgl. Rn. 34 ff., juris). Damit fehlt es für den Zeitpunkt des Länderspiels am auch an der Wettbewerbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Bandenwerbung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 €
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Fundstelle(n):
KAAAD-73321