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Grundpfandrechtsbestellung durch ausländische Briefkastenfirmen
Für ein Kreditinstitut stellt sich im Rechtsverkehr mit ausländischen Gesellschaften die Frage, ob diese ihm eine wirksame Grundschuld bestellen können. Vorsicht ist insoweit bei sog. Briefkastengesellschaften geboten, d. h. bei im Ausland gegründeten Gesellschaften, deren tatsächlicher Verwaltungssitz von ihrem statuarischen Verwaltungssitz abweicht. Fehlt diesen Gesellschaften in Deutschland die Rechtsfähigkeit, können sie einem Kreditgeber nicht wirksam eine Grundschuld bestellen. Voraussetzung dafür ist nämlich, daß die ausländische Gesellschaft Grundstückseigentümer geworden ist. Ihre lediglich formale Grundbuchposition spielt dabei eine eher untergeordnete Rolle, da es einen guten Glauben an die rechtlich wirksame Existenz einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft gemäß §§ 892, 893 BGB und mithin einen gutgläubigen Erwerb einer Grundschuld an dem Grundstück einer nichtrechtsfähigen Gesellschaft nicht gibt (OLG Hamm, WM 1995 S. 456, 458).
I. Dinglicher Erwerb inländischer Grundstücke durch ausländische Gesellschaften
Das internationale Sachenrecht wird vom Grundsatz der lex rei sitae beherrscht, der bedeutet, daß über dingliche Rechte und Pf...