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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 2 SB 5/08

Leitsatz

Leitsatz:

Nach den Maßstäben der versorgungsmedizinischen Grundsätze ist ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung zu bewerten. Gibt der Betroffene an, dass die Benutzung der Maske mit erheblichen Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten verbunden ist und leidet er nicht an Erkrankungen oder Behinderungen, die die Durchführung der nasalen Überdruckbeatmung unmöglich machen, so liegen die Voraussetzungen für die Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms mit einem Einzel-GdB von 50 nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-73108

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