Bemessungszeitraum im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III sind Zeiträume, in denen Entgelte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung abgerechnet wurden. Wenn § 130 Abs. 2 S. 3 SGB III davon bestimmte Zeiten ausnimmt, kann sich das nur auf Zeiträume beziehen, die ohne diese Ausnahme in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III fallen würden. Das ist für Zeiten der Kindererziehung ohne Beschäftigung nicht der Fall, weil für diese - trotz Versicherungspflicht während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 26 Abs. 2a SGB III - keine Entgelte zugunsten des Versicherten abgerechnet werden. Deswegen muss sich der letzte Halbsatz in § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III auch auf den ersten Teil der Vorschrift beziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAD-73107
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