LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 8 B 458/09 R ER
Leitsatz
Leitsatz:
In einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 SGG kann gleichzeitig eine Klage gesehen werden, sofern der Antrag in entsprechender Anwendung des § 133 BGB einer diesbezüglichen Auslegung zugänglich ist. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist der Antrag unabhängig von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens vom Gericht auszulegen, und die Gerichte haben im Zweifel davon auszugehen, dass der Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht. Die Auslegung muss sich danach richten, was der Antragsteller bei vernünftiger Beratung beantragt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): SAAAD-73084
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