§ 103 Abs. 7 SGB V macht die Zulassung nicht davon abhängig, dass die bereits in dem Krankenhaus tätigen Belegärzte nicht in der Lage sind, die vom Krankenhausträger erwartete Tätigkeit hinsichtlich Umfang und Inhalt zu erbringen. Gerade wenn die im Krankenhaus bereits tätigen Belegärzte zur Erbringung weiterer Leistungen zwar in der Lage wären, ihre Kapazitäten jedoch mit Blick auf die Budgetierung der Vergütung im Honorarverteilungsmaßstab einschränken, kann dem Krankenhaus und dem die Sonderzulassung begehrenden Arzt nicht entgegengehalten werden, dass es dem Ziel der Budgetierung entsprechen würde, die Ausweitung des ärztlichen Angebotes zu verhindern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): OAAAD-73081
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