Die bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nach § 44 Abs. 1 SGB V tatbestandliche Voraussetzung für den Krankengeldanspruch insgesamt. Daraus folgt, dass der Krankengeldanspruch mit Ende der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls beendet ist und dass eine neue Arbeitsunfähigkeit einen neuen Krankengeldanspruch auslöst, auch wenn sie auf derselben Krankheit beruht. Der Gedanke der Einheit des Versicherungsfalls, nach dem sich die rechtlichen Verhältnisse bei einer fortlaufenden Krankheit stets nach dem Versichertenstatus richten, der bei Ausbruch der Krankheit bestanden hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): LAAAD-73056
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