1. Befinden sich Vertragsärzte im regionalen Einzugsbereich eines nach § 116b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus und bieten sie dieselben Leistungen an, so können sie den Bestimmungsbescheid im Wege einer defensiven Konkurrentenklage anfechten.
2. Streitverfahren über die Bestimmung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V können nicht nach der die Entscheidung treffenden Stelle den Streitverfahren des Vertragsarztrechts zugeordnet werden. Denn die für die Bestimmung zuständige Krankenhausplanungsbehörde ist weder ein gemeinsames Gremium von Ärzten und Krankenkassen noch ist sie an die Stelle eines solchen Kooperationsgremiums getreten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): LAAAD-73017
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.