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Steuerabzugspflicht bei Zahlungen an ausländische Werkvertragsunternehmen
Neuregelung gemäß § 50a Abs. 7 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bringt auch ruhigere Gemüter aus der Fassung. Die angebliche Objektivierung der Bemessungsgrundlage hat ganze Branchen in Drohgebärden fallen lassen und in der Wissenschaft Entsetzen ausgelöst. Die Kritik konzentriert sich auf die Einschränkung der Rückstellungsbildung und Teilwertabschreibung, die Einführung eines Wertaufholungsgebots und ganz besonders auf die Anordnung der vertikalen Verlustausgleichsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 EStG und § 2b EStG. Doch es lohnt sich, auch Vorschriften zu betrachten, die ein wenig abseits liegen. Mit der Neufassung von § 50a Abs. 7 EStG hat der Gesetzgeber eine Glanzleistung vollbracht: In einem einzigen, als harmlose Verfahrensvorschrift formulierten Absatz ist es ihm gelungen, nicht nur eine Vorschrift zu schaffen, die zahlreiche Anwendungsprobleme aufwirft, sondern gleichzeitig auch noch sowohl gegen Verfassungs- als auch Europa- und Völkerrecht zu verstoßen. Nahezu gefahrlos konnte der Gesetzgeber dieses hohe Stück der Gesetzgebungskunst im Steuerentlastungsgesetz plazieren. Denn kein Verband, keineS. 522 Lobby droht. § 50a Abs. 7 EStG trifft die Vielzahl ausländischer Werkunternehmer, insbesondere ausländischer Baufirmen, die nicht nur aufgrund niedrigerer Prei...