Die Verbindung von Klageverfahren nach § 113 Abs. 1 SGG bewirkt nicht, dass aus mehreren Rechtsstreitigkeiten eine einzige Streitigkeit wird. Vielmehr bleiben die verbundenen Verfahren selbständig. Somit sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen und die Begründetheit des Klagebegehrens für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu prüfen. Dem entsprechend sind in verbundenen Rechtsstreitigkeiten auch die Voraussetzungen für die Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO gesondert zu prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): AAAAD-72977
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