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Die neue Regelung des § 44d Abs. 2 EStG
— Späte Umsetzung der Denkavit-Entscheidung —
Nach über zwei Jahren seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Denkavit am (Rs. C-283/94, Slg. 1996 S. I-5063; IWB F. 11a S. 139 mit Anm. Thömmes) hat der Gesetzgeber, fast völlig unbemerkt von der Fachwelt, den — nach dem Wortlaut der Vorschrift — EG-rechtswidrigen Zustand des § 44d Abs. 2 EStG abgeschafft. In dem Gesetz zur ”Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften” v. (BGBl 1998 I S. 1496—1498) wurde der § 44d EStG den Vorgaben des EuGH angepaßt.
I. Die Regelung des § 44d Abs. 2 EStG a. F.
Gem. Art. 3 Abs. 2 der Mutter-/Tochter-Richtlinie wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Begünstigungen der Richtlinie solchen Gesellschaften vorzuenthalten, die nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren im Besitz einer Mindestbeteiligung bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hatte von dieser Ermächtigung durch den Erlaß von § 44d Abs. 2 EStG a. F. Gebrauch gemacht. Dieser erkannte die gem. Art. 5 Mutter-/Tochter-Richtlinie vorgesehenen Steuervergünstigungen nur solchen Muttergesellschaften zu, die im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung nachweislich seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen mit einer Mindestbeteiligung von 25 % an de...