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Anrechnung ausländischer Steuern beim Progressionsvorbehalt bei der deutschen Einkommensbesteuerung
I. Die grundsätzliche Bedeutung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG
In- und ausländische Einkünfte werden im Rahmen der deutschen Einkommensbesteuerung nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt, jedoch unter Beachtung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.
§ 32b EStG, der den Progressionsvorbehalt nach deutschem Recht vorschreibt, ist insoweit nicht als Rechts-, sondern lediglich Verfahrensvorschrift anzusehen, die den verfahrenstechnischen Rahmen (Anwendungsvorschrift) für die Ermittlung des durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen besonderen Steuertarifs bildet.
Danach sind zunächst alle Einkünfte so zu ermitteln, als gäbe es kein Doppelbesteuerungsabkommen — also auch die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei zu stellenden ausländischen Einkünfte (vgl. z. B. , BStBl 1992 II S. 345), und zwar nach den Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 2, 32b Abs. 1 Nr. 2—3 und 34c Abs. 1—6 EStG. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts muß dazu führen, daß die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte derjenigen prozentualen Steuerbelastung unterworfen werden, die sich ergeben würde, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden wäre (vgl. , BStBl 1990 II S. 906).