Nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, wobei nach § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V zuzulassen ist, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Die von § 126 Abs. 1 SGB V geforderte Zulassung ist die Zulassung zur Hilfsmittelversorgung. Über diese Zulassung verfügt der Träger einer stationären Pflegeeinrichtung insbesondere nicht aufgrund seiner Zulassung als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Er ist daher nicht berechtigt, pflegebedürftige Versicherte mit Inkontinenzmaterial zum Behinderungsausgleich oder zur Behandlungspflege zu versorgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-72932
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.