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IWB Nr. 3 vom Seite 111 Fach 3 Deutschland Gr. 3 Seite 1154

Ausländische Holdinggesellschaften mit deutschen Einkünften — Die neue Mißbrauchsregelung in § 50d Abs. 1a EStG

Dr. Horst-Dieter Höppner, Vizepräsident des Besamtes für Finanzen, Bonn

Für eine ausländische Holdinggesellschaft, die in einem DBA- oder EU-Staat ansässig ist und Einkünfte aus Deutschland bezieht, ist mit dem Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom (BStBl 1994 I S. 50) eine neue Zeit angebrochen. Deutschland hat durch dieses Gesetz in Gestalt des § 50d Abs. 1a EStG erstmals eine spezielle innerstaatliche Vorschrift gegen den Mißbrauch der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (Treaty Shopping) und gegen den Mißbrauch der EU-Mutter/Tochter-Richtlinie (Directive Shopping) erhalten.

Der neue Abs. 1a von § 50d EStG sagt folgendes:

Eine ausländische Gesellschaft erhält für ihre deutschen Einkünfte in Deutschland keine Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung) nach DBA oder § 44d EStG (EU-Mutter/Tochter-Richtlinie), soweit

  • an der ausländischen Gesellschaft Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustehen würde, wenn diese Personen die Einkünfte unmittelbar erzielt hätten (Beteiligung von Nicht-Abkommensberechtigten) und

  • für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (Funktionslosigkeit der ausländischen Gesellschaft) und

  • die ausländische Gesellschaft keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet hat (Inaktivität d...