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Quellensteuerabzug und -ermäßigung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in DBA-Fällen (2. Teil)
IV. Abkommensrechtliche Quellensteuerentlastung bei Zinsen
1. Kapitalertragsteuerabzug bei Zinsen in Deutschland bei beschränkter Steuerpflicht
Die Beschränkung des Quellensteuerabzugs im Zinsartikel der deutschen DBA (entsprechend Art. 11 OECD-MA) hat für Steuerausländer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur eine vergleichsweise geringe praktische Bedeutung. Dies liegt daran, dass Deutschland als Quellenstaat bei beschränkt Steuerpflichtigen Zinsen nur in wenigen Fällen der deutschen Besteuerung unterwirft, entweder durch Vornahme eines Steuerabzugs oder im Rahmen einer Steuerveranlagung. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG unterliegen nur die in § 20 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 EStG genannten Kapitalerträge, die der abkommensrechtlichen Zinsdefinition entsprechen dürften, der beschränkten Steuerpflicht. Dabei muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(1) Das Kapitalvermögen muss durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sein. Die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird hier im Rahmen einer Veranlagung erhoben.
(2) Das Kapitalvermögen besteht aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt sind, d. h. ...