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Quellensteuerabzug und -ermäßigung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in DBA-Fällen
I. Problemstellung
Deutschland hat zur Zeit mit ca. 80 Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: DBA) abgeschlossen. Zu den Vertragspartnern gehören alle wichtigen Direktinvestitionsländer (vgl. = IWB F. 3 Gr. 2 S. 971). Der Abkommensfall bzw. DBA-Fall bildet damit in der Besteuerungspraxis den Regelfall bei der Lösung von Besteuerungsfragen im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit.
Die deutschen DBA folgen in der Struktur und in der Formulierung in hohem Maße dem Abkommensmuster des OECD-Musterabkommens (= OECD-MA; die neueste Version ist das OECD-MA 2000, vgl. BStBl 2001 I S. 72). Im Detail können sich in den einzelnen Länderabkommen, die allein für die Rechtsanwendung maßgebend sind, mehr oder weniger große Abweichungen vom OECD-MA ergeben, die i. d. R. auf innerstaatliche steuerliche Besonderheiten der beiden vertragsschließenden Staaten zurückzuführen sind.
Das innerstaatliche Steuerrecht unterliegt einer hohen Änderungsgeschwindigkeit. Für DBA, die völkerrechtliche Verträge sind und durch ein Zustim-S. 120 mungsgesetz zu innerstaatlich anwendbarem Steuerrecht erklärt werden, gilt dies jedoch nicht. Sie hab...