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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 B 593/08 AS ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Lassen sich Kostensenkungsmaßnahmen für Heizkosten sofort umsetzen, so bedarf es regelmäßig keiner "Schonfrist" nach der Aufforderung zur Kostensenkung.

2. Bei Bedarf zur Bevorratung bei Beginn eines Bewilligungsabschnitts sind der voraussichtlich im Bewilligungszeitraum für Heizung einschließlich der Warmwasserbereitung erforderliche Bedarf und der dazu erforderliche Kostenaufwand in der Weise zu ermitteln, dass monatliche Energiebedarf für Heizung nach dem Verhältnis der Monate mit Heizungsbetrieb zum Kalenderjahresverbrauch ermittelt wird. Ist der tatsächliche Warmwasserverbrauch nicht feststellbar, so kann der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung nach den Werten der Heizkosten Verordnung ermittelt und gleichmäßig auf alle Monate des Kalenderjahres verteilt werden. Die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für Warmwasserbereitung sind von dem so ermittelten Monatsbedarf an Heizenergie abzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
WAAAD-72734

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