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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - 8 SO 10/08

Gesetze: SGB XII § 41; SGB XII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 45 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 83 Abs. 1; SGB XII § 83 Abs. 3 S. 2; SGB III § 102 Abs. 2; SGB III § 104; SGB III § 105; SGB III § 106; SGB III § 107; SGB III § 108; SGB IX § 40; SGB IX § 45 Abs. 5 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das für die Teilnahme an einer Maßnahme im Ausbildungsbereich einer WfbM gezahlte Ausbildungsgeld dient auch der Unterhaltssicherung. Es ist teilidentisch mit den Leistungszwecken der Grundsicherung nach dem SGB XII und daher teilweise als Einkommen anzurechnen.

2. Mangels eigenständiger gesetzlicher Regelung der zur Anrechenbarkeit im SGB XII ist § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, der den Freibetrag auf das in einer WfbM erzielten Arbeitsentgelt regelt, entsprechend auf das Ausbildungsgeld anzuwenden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-72732

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