1. Sieht ein Bescheid über die Absenkung der Leistungen nach § 31 Abs. 1 SGB II eine Absenkung "um 30% der Regelleistung, jedoch maximal 104,00 Ç monatlich, begrenzt auf die Höchstsumme des Gesamtauszahlungsbetrags" vor, so ist er auslegungsbedürftig mit der Folge, dass unter Anlegung des Maßstabs von Treu und Glauben zu prüfen ist, wie der Adressat diese verstehen musste.
2. Im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II ist dem Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung stellt keinen sonstigen wichtigen Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II dar, der eine Arbeitstätigkeit und damit auch eine Bewerbung auf eine Stelle unzumutbar macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-72730
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.