1. Die Übernahme von Heizkosten für ein Eigenheim nach einer Heizkostenpauschale, ohne Bezug zum individuellen Verbrauch, ist unzulässig. Vielmehr sind die tatsächlich anfallenden Kosten während der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Angemessenheit zu erbringen (Anschluss an B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 10; Urteil vom , B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 19).
2. Die Ermittlung eines Abschlags für KdU für ein Eigenheim anhand der bekannten jährlichen, regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Betriebskosten ist zulässig.
3. Soweit KdU-Leistungen als Abschlag gewährt werden, ist nach Abschluss des Kalenderjahres Rechnung zu legen und sind die tatsächlichen monatlichen KdU-Leistungen endgültig festzusetzen. Dabei ist es für Eigenheimbesitzer zulässig, auch die unregelmäßig angefallenen Betriebskosten monatlich aufzuteilen.
4. Maßgebender Zeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr, in dem der Bewilligungsabschnitt liegt, wenn die Berechtigten in dem ganzen Jahr Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Außerhalb des Leistungsbezugs entstandene Kosten bleiben unberücksichtigt.
5. Maßgeblich für die Einbeziehung von Betriebskosten in den maßgeblichen Zeitraum ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung. Auf das Datum der Rechnungsbegleichung oder des Nachweises gegenüber dem Leistungsträger ist nicht abzustellen (anders wohl: , Rdnr. 64).
6. Bereits bewilligte Leistungen für KdU im laufenden Bewilligungsabschnitt sind dem nachgewiesenen Bedarf gegenüber zu stellen, denn der Leistungsträger hat insoweit seiner Erstattungspflicht bereits Genüge getan (vgl. aaO., Rdnr. 16; Urteil vom , aaO., Rdnr. 19). Die im Bewilligungsabschnitt als Abschlag bewilligten Leistungen für die KdU sind insoweit gegen zu rechnen, da sie für die tatsächlich anfallenden Kosten einzusetzen waren.
7. Ob die bewilligten Leistungen für die KdU Abschläge waren, ist eine Frage der Auslegung des Bewilligungsbescheides. Dabei kommt es allein darauf an, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (, Rdnr. 22).
8. Keiner Bescheidauslegung bedarf es, wenn die noch nicht endgültig bezifferbaren KdU als Vorschuss i.S.v. § 42 SGB I geleistet werden. Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen erfolgt allein nach § 42 Abs. 2 SGB I. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass schon dem Grunde nach kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bestand (, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1). Eine vergleichbare Regelung enthält § 40 Abs. 1 Ziffer 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Ziffer 3 SGB III.
1. Bei der Übernahme von Heizkosten für ein Eigenheim sind die tatsächlich anfallenden Kosten während der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Angemessenheit zu erbringen. Ein Rückgriff auf Heizkostenpauschalen ist unzulässig.
2. Werden Leistungen für die Unterkunft als Abschlag gewährt, so können die bekannten jährlichen, regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Betriebskosten bei der Berechnung berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung. Nach Abschluss des Kalenderjahres, in dem der Bewilligungsabschnitt liegt, ist Rechnung zu legen, und die tatsächlichen monatlichen Leistungen sind für die Unterkunft endgültig festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): LAAAD-72729
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