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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 RA 29/04

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ohne eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist das AAÜG nicht anwendbar.

2. Eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, lässt sich auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG erfassten Personengruppe nicht gegen Art. 3 GG verstößt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-72728

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