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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 28/10

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt auch die Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung an einen Hinterbliebenen.

2. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Versicherte behauptet, das im Versicherungsvertrag angegebene Beschäftigungsverhältnis habe tatsächlich nicht bestanden.

Die Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch bei einer Auszahlung an einen Hinterbliebene. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAD-72701

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