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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 12/08

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Streitfall ist die Krankenkasse verpflichtet, den betroffenen Vertrag über die integrierte Versorgung vorzulegen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob der Vertrag überhaupt eine integrierte Versorgung zum Gegenstand hat.

2. Die nach § 140d SGB V einbehaltenen Mittel müssen nach den plausiblen prognostischen Berechnungen der Krankenkasse zur Umsetzung einer konkreten integrierten Versorgungsform erforderlich sein.

3. Die Prozesszinsen für den Rückzahlungsanspruch des Krankenhauses betragen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-72694

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