Ein Bescheid, der frühere Bewilligungsbescheide aufhebt und gewährte Leistungen nach dem SGB II zurückfordert, ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn erkennbar ist, für welchen Zeitraum in welcher Höhe welche Art von Leistungen aufgehoben bzw. zurückgefordert werden.
Sowohl aus einem Bewilligungsbescheid als auch aus einem Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid, der das Spiegelbild eines Bewilligungsbescheides darstellt, muss mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, welche Art von Leistungen in welcher Höhe bewilligt bzw. in welcher Höhe die Gewährung welcher Leistung aufgehoben oder zurückgenommen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-72693
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