1. Ein Versicherungsträger hat nach dem Wortlaut des § 44 SGB 1 über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden. Dies entspricht der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorische Nebenleistung (Anschluss an ).
2. Ein Versicherungsträger lehnt in einem Bescheid, der keine Entscheidung über einen Zinsanspruch enthält, die Gewährung von Zinsen mangels eines dahingehenden positiven Ausspruchs ab.
3. Enthält der Bescheid auch keinen Zusatz des Inhalts, dass über Zinsen noch gesondert entschieden werde, muss der Empfänger davon ausgehen, dass er keinen Zinsen erhält, so dass ein Widerspruch erforderlich ist und Kosten hierfür übernommen werden müssen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-72692
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