1. Die Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V kann auch eine pauschalierte Vergütung festsetzen.
2. Die Schiedsstelle ist berechtigt und verpflichtet, ggf. auch eine andere als die von dem Antragsteller beantragte Vergütung festzusetzen.
Auch die Vereinbarung eines pauschalierten Vergütungssystems nach § 120 Abs. 3 S. 1 SGB V ist eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 120 Abs. 2 S. 2 SGB V. Wenn § 120 Abs. 4 SGB V von der Vereinbarung nach § 120 Abs. 2 S. 2 SGB V spricht, so ist damit die Vergütungsvereinbarung allgemein gemeint, sei sie auf Einzelleistungsvergütung oder auf Pauschalvergütung gerichtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAD-72679
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