1. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG bietet keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer fiktiven, tatsächlich nicht bezogenen Auslandsrente (hier: Rumänien) auf eine nach den Vorschriften des FRG festgestellte Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Weder durch das am in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit noch durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zum hat sich an dieser Rechtslage etwas geändert.
3. Die Wahrnehmung des Rechts aus Art. 44 Abs. 2 EGVO 1408/71, die Feststellung von Leistungsansprüchen anderer Mitgliedsstaaten aufzuschieben, stellt keinen Verzicht auf die Leistung i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB I dar.
Die Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente auf eine deutsche Altersrente bewirkt einen belastenden Eingriff in eine nach deutschem Rentenrecht begründete Rechtsposition auf Auszahlung einer durch bindend gewordenen Verwaltungsakt zugestandenen Sozialleistung. Hierzu bedarf es nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist nicht ersichtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-72678
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