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Schachtelprivileg mitunternehmerischer Kapitalgesellschaften im Verhältnis zu Spanien
Mit der Steigerung internationaler Geschäftsbeziehungen ergibt sich immer öfter, dass eine deutsche mitunternehmerische GmbH an einer gewerblich tätigen spanischen Gesellschaft beteiligt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn, wie nach dem , BStBl 1999 II S. 286), die GmbH mit atypisch stillen Gesellschaftern mitunternehmerisch verbunden ist. Die Rechtsfolge ist dann, dass die in Deutschland ansässige Mitunternehmerschaft in Deutschland nicht Steuersubjekt und damit steuerpflichtig ist.
I. Unklare Rechtslage
Die Ausführungen des (IV D 3 - S 1300 - 25/99) zur steuerlichen Behandlung von Gewinnanteilen aus atypisch stillen Beteiligungen nach dem DBA bieten keine Lösung. Sie stellen ab auf Steuerinländer mit atypischen stillen Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und Steuerausländer mit atypisch stillen Beteiligungen an inländischen Unternehmen. Auch das enthält keine Lösung, da lediglich spanische Personengesellschaften mit Aktivitäten in Spanien geregelt sind, an denen deutsche Anteilseigner, nicht aber in Spanien tätige Mitunternehmerschaften beteiligt sind.