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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 2 U 46/09

Leitsatz

Leitsatz:

Aus dem deutsch-ungarischen Werkvertragsabkommen und dem deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommen lassen sich keine vom deutschen Recht abweichenden, vorrangigen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht entnehmen. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Entsendung weder eigenständig definiert noch näher konkretisiert. Auch nach der ungarischen Legaldefinition des Entsendebegriffs ist zumindest eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber nach Abschluss der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-72674

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