1. Eine Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III) endet bei Verzug mit der Beitragszahlung für länger als drei Monate nur dann, wenn der Versicherte von der Bundesagentur für Arbeit darauf hingewiesen worden ist, zu welchem Fälligkeitszeitpunkt er welche Beitragssumme auf ein bestimmtes Konto zu zahlen hat. Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Versicherte im Einzelfall im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sein, als ob er die Beiträge rechtzeitig gezahlt hat.
2. Für die Überzeugung des Gerichts vom Zugang eines behördlichen Schreibens ist ein Vollbeweis, d.h. die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. notwendig; eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus (im Anschluss an -; SozR 4-2600 § 115 Nr. 2).
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt hat. Aus dieser Verletzung einer Beratungspflicht muss dem Versicherten ein Nachteil entstanden sein. Bei dem Personenkreis der nach § 28a SGB III Antragspflichtversicherten besteht eine solche Beratungspflicht. Die Tragung der Beiträge durch den Versicherten allein stellt in der Arbeitslosenversicherung ein Novum dar, ebenso wie die unmittelbare Zahlungspflicht an die Bundesagentur für Arbeit. Demgemäß muss die Bundesagentur für Arbeit Versicherten darauf hinweisen, zu welchem Zeitpunkt er welche Beiträge zu zahlen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-72660
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