Während der Inanspruchnahme von Transfer-Kurzarbeitergeld kann ein Arbeitgeber einen dauerhaften Arbeitsausfall bei Anordnung von Kurzarbeit "Null" nicht dadurch vermeiden, dass den betroffenen Arbeitnehmern Urlaub gewährt wird.
Die in § 170 Abs. 4 SGB III aufgeführten Beispiele betreffen allesamt vorübergehende Arbeitsausfälle, denn dauerhafte Arbeitsausfälle sind weder überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt bzw. ausschließlich auf betriebsorganisatorische Gründe zurückzuführen. Die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubes kann einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht verhindern und ein solcher ist nicht durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermeidbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-72659
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