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Steuerliche Behandlung der Personengesellschaften nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Nach deutschem Steuerrecht unterliegen Personengesellschaften nicht als solche der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Sie sind zwar Einkunftserzielungssubjekte; die Einkünfte werden aber steuerlich unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Im Ausland entspricht die Rechtslage häufig nicht der deutschen. Es gibt zwar viele ausländische Staaten, die wie Deutschland dem Transparenzprinzip folgen und die Einkünfte einer Personengesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern zurechnen. Häufig behandeln ausländische Staaten eine Personengesellschaft jedoch wie eine Körperschaft und besteuern die Gesellschafter erst, wenn die Einkünfte der Gesellschaft in Form von Dividenden ausgeschüttet werden. Dies kann zwingend vorgeschrieben sein. Es gibt aber auch Staaten, in denen für die Besteuerung der Einkünfte unmittelbar bei den Gesellschaftern optiert werden kann.
Wird eine Personengesellschaft nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaft behandelt, so ist gleichwohl nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung für Zwecke der deutschen Besteuerung das Transparenzprinzip maßgebend ( RFHE 27, 73; BStBl 1968 II S. 695; BStBl 1992 II S. 972). Dies gilt nicht nur, we...