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IWB Nr. 24 vom Seite 1165 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 750

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilen an einer im DBA-Ausland ansässigen Gesellschaft

— Konkurrenz von Anrechnungsmethode nach DBA und § 8b Abs. 2 KStG am Beispiel des DBA-Tschechien

Dipl.-Kffr./StB Marion Farnschläder und Dipl.-Kffr. Ilona Kahl, Frankfurt am Main

I. Problemstellung

Veräußert ein in Deutschland ansässiger Anteilseigner in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft Anteile an einer im DBA-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft und erzielt er dabei einen Veräußerungsgewinn, so sehen die meisten von Deutschland mit ausländischen Staaten abgeschlossenen DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinns für den ”Wohnsitzstaat” des Anteilseigners (hier also Deutschland) vor. Ausnahmen zu diesem Grundsatz finden sich z. B. in den DBA mit Ägypten, Brasilien, Tschechien, Slowenien und Tunesien, nach denen auch der andere Staat (also der Quellenstaat) Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften besteuern kann (vgl. Buyer, a. a. O., Rn. 71 zu § 8b KStG). Soweit eine Veräußerungsgewinnbesteuerung im anderen Vertragsstaat zulässig ist, wie z. B. nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Tschechien (DBA-Tschechoslowakei von 1980, Fortgeltung mit Tschechien gem. BStBl 1997 I S. 93 i. V. mit BGBl 1993 II S. 762), bleibt das Besteuerungsrecht Deutschlands gemäß dem DBA erhalten (vgl. Buyer, a. a. O.). Eine Milderung der so entstehenden Doppelbesteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Anteilen an einer tschechischen Kapitalgesellschaft wird dem deutschen Anteilseigner im Beispielsfall über Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 DBA-Tschechoslowakei gewährt, der eine Anrechnung der...