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IWB Nr. 16 vom Seite 793 Fach 3 Deutschland Gr. 1 Seite 1762

Gemeinschaftsrechtliche Bedenken des BFH gegen § 1 AStG

— Anm. zu ) —

von StB Dipl.-Kfm. Axel Eigelshoven Deloitte & Touche, Düsseldorf

In seinem Beschluss vom bestätigt der BFH seine schon zuvor geäußerten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1 AStG (vgl. DStR 2001, 1290; vgl. bereits DStR 2001, 737). Er teilt damit die herrschende Auffassung in der Literatur, die schon seit einiger Zeit auf die europarechtliche Problematik des § 1 AStG hingewiesen hat (vgl. Dautzenberg/Gocksch, a. a. O., 908 ff.; Herlinghaus, a. a. O., 241; Köplin/Sedemund, a. a. O., 307; Wassermeyer, a. a. O., 113; ders., in Flick/ Wassermeyer/Baumhoff, § 1 AStG Anm. 816.1).

I. Sachverhalt

In dem Fall des BFH unterhielt ein französischer Staatsbürger einen Handelsbetrieb in Deutschland. Er verkaufte Waren über den Wiederbeschaffungskosten des deutschen Betriebs aber unter dem Fremdvergleichspreis an seine Betriebe nach Frankreich und Martinique. Die besondere Problematik des Falles ergibt sich aus einer Divergenz zwischen dem Teilwertbegriff, der der Bewertung von Entnahmen gem. § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zugrunde liegt und dem Fremdvergleichspreis, der in § 1 AStG, in Art. 7 Abs. 2 bzw. in Art. 9 Abs. 1 des OECD-MA verankert ist. Der Teilwert für Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entspricht regelmäßig den Wiederbeschaffungskosten des Betriebs, aus dem das Wirtschaf...