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Der ordentliche Geschäftsleiter und die Rechtsprechung des I. Senats des BFH
— Dr. Siegfried Widmann zum 65. Geburtstag —
I. Ausgangslage
Zur Einkunftsabgrenzung zwischen einer Kapitalgesellschaft und den ihr nahestehenden Personen wurden die Rechtsinstitute der verdeckten Gewinnausschüttung und der verdeckten Einlage geschaffen. Beide stellen darauf ab, ob die jeweilige Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde (RL 31 Abs. 3 und 36a Abs. 1 zu § 8 KStG sowie Tz. 1.3.1.1 und Tz. 1.3.1.2 Verwaltungsgrundsätze). Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche Veranlassung vorliegt, wird dabei auf das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abgestellt (zusätzlich Tz. 2.1.2 Verwaltungsgrundsätze). Das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters stellt somit einen sehr bedeutsamen Abgrenzungsmaßstab dar.
II. Der Ursprung der Rechtsfigur des ordentlichen Geschäftsleiters
Die Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist keine Einrichtung, die im Steuerrecht entwickelt wurde. Sie wurde vielmehr aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht übernommen. Das machen nicht nur Abschn. 31 Abs. 3 der KSt-Richtlinien, sondern auch das erste Urteil des BFH, mit dem diese Rechtsfigur in das Steuerrecht eingeführt wurde, deutlich (BStBl 1967 III S. 626